Da Links in der Regel nicht lange aktuell sind, hier der Text aus der Rhein-Main-Presse
Printausgabe vom 09.02.2008
Optonia muss Stollenwerk beschäftigen
Diez. Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Kündigungsschutzklage von Georg Stollenwerk in vollem Umfang anerkannt, die Kündigungen für unwirksam und das Arbeitsverhältnis für nicht aufgelöst erklärt. Mit dem Urteil, das die Einschätzung der NNP über den Verfahrensausgang bestätigte, verpflichtete Richterin Anne Friedrichs die Trägergesellschaft der Optonia, den Schulleiter weiter zu beschäftigen und ausstehende Gehaltszahlungen für die Zeit seit September nachzuzahlen. Außerdem hat Geschäftsführerin Heidrun Hansen Georg Stollenwerk auf der geänderten Homepage wieder als Schulleiter auszuweisen und ein Zwischenzeugnis nach den Vorgaben des Gerichts zu ändern. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.
Georg Stollenwerk hatte im Sommer 2007 zwei fristlose Kündigungen erhalten, weil er seiner Personalakte ungerechtfertigt Dokumente entnommen haben soll und andere Dozenten in einem Schreiben die Ablösung des Schulleiters forderten. Abgesehen davon, dass nach Überzeugung des Gerichts beide Gründe für eine Kündigung nicht ausreichten, für eine fristlose schon gar nicht, erwies sich auch die handwerkliche Abwicklung des Vorgangs als wenig korrekt.
Der im Amtsgericht in Diez verhandelte Fall stellte sich so eindeutig dar, dass auch billige Mätzchen der Geschäftsführerin nicht weiter halfen. Das Schreiben eines früheren Geschäftsführers, in dem Stollenwerk die Mitarbeit seit 1989 als Angestellter, freier Mitarbeiter und Schulleiter bestätigt wird, und das ebenfalls Bestandteil der Personalakte ist, wollte Hansen zunächst nicht kennen. Nach entsprechenden Vorhaltungen der Richterin bezweifelte die gelernte Juristin die Echtheit des Papiers… An der Reaktion von Friedrichs ließ sich erkennen, was die Kammer davon hielt.
Rechtsanwalt Dr. Klaus Schmitt sah seinen Mandanten nach den rufschädigenden fristlosen Kündigungen durch das Urteil gestern als „voll rehabilitiert“ an. Da im Arbeitsrecht ein Gerichtsurteil als „vorläufig vollstreckbar“ gilt, könnte Stollenwerk seinen Dienst wieder antreten, sobald beiden Parteien der schriftliche Bescheid der Arbeitsrichterin vorliegt. Daran würde auch ein Berufungsverfahren durch den unterlegenen Arbeitgeber nichts ändern, im Streitfall wäre die Vollstreckung des Urteils sogar zu erzwingen. Schmitt will sich mit der Geschäftsführung des Schulträgers in Verbindung setzen, um weitere Einzelheiten zu klären, kündigte der Jurist gestern an.
Kein Zweifel, Heidrun Hansen, die bereits ankündigte, die zweite Instanz anzurufen, hat mit ihrem unangemessenen Vorgehen der Optonia einen Bärendienst erwiesen. Und Kosten aufgehäuft. (hbw)