Hallo,
ich kann, darf und will hier selbstverständlich keinen (gar individuellen) öffentlichen rechtlichen Rat erteilen. Das was ich hier insoweit schreibe kann also immer nur eine „grobe Richtung“ sein.
Die Problematik lässt sich jedoch auf folgende Fragestellung reduzieren Hat der Optiker, wenn er eine Refraktion (heißt das jetzt eigentlich Refraktion oder Refraktionsbestimmung?- der Einfachheit halber bleibe ich bei dem Begriff Refraktion, Ihr wisst, denke ich, was ich meine) durchgeführt hat, Anspruch auf ein Honorar? Muss er sogar ein Honorar verlangen?
Die 2. Frage beantworte ich aus dargelegten Gründen klar mit „ja“.
Aber Was kann er gegenüber seinem Kunden verlangen? Und da kommt es darauf an
Wenn der Optiker einen (individuellen) Vertrag mit dem Kunden schließt, eine Refraktion zu einem bestimmten Preis durchzuführen, ist die Sache eindeutig. Solange das alles beweisbar ist, kein Problem. Der Optiker erbringt seine Leistung und hat dann einen entsprechenden Honoraranspruch. Denn hier ist ja allen Beteiligten klar, dass eine Leistung gegen ein bestimmtes Entgelt erbracht wird.
Auch wenn der Optiker seine bestimmten Sätze hat, und dem Kunden vorher sagt, „für diesen Preis führe ich eine Refraktion durch“, mit anderen Worten den Kunden explizit auf die Entgeltlichkeit hinweist, ist die Sache klar und analog zu obigem Absatz zu lösen.
Wenn aber solche Gespräche nicht stattgefunden haben, dann stellt sich die Frage, ob dennoch eine Vergütungspflicht besteht.
Und dann muss sich „aus den Umständen“ ein Vertragsschluss mit einer bestimmten Vergütung ergeben.
Das kann sich in der Tat einerseits durch einen gut sichtbaren Aushang herleiten lassen.
Aber, in welchen Fällen ein Gericht diesen Aushang für „gut sichtbar“ ansieht und diesen als „Ersatz“ für einen Vertragsschluss gelten lässt, das ist individuell sehr verschieden. Was dem einen Richter genügt, genügt dem anderen Richter noch lange nicht..
Sogar wenn gar keine Hinweise vorhanden sind, sieht das Gesetz vor, dass, wenn eine Vergütung üblich und zu erwarten ist, der „übliche Betrag“ zu zahlen ist. Aber auch das liegt im Ermessen des Gerichts, ob eine Vergütung für eine bestimmte Leistung tatsächlich „üblich und zu erwarten ist“. Es gibt da völlig gegensätzliche Urteile. Meine ganz persönliche Ansicht ist, dass jedermann erkennen kann, dass zu einer Refraktion durch Anschaffung der Gerätschaften erhebliche Investitionen erforderlich sind und der Optiker für die Durchführung erheblichen Zeitaufwand betreibt und ich daher nicht erwarten kann, dass das unentgeltliich erfolgt. Aber das ist in der Tat umstritten..
Deswegen kann ich nur raten, wenn man auf „Nummer sicher gehen will“, den Kunden auf die Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen. Alles ander kann zum Erfolg führen, muss aber nicht.
LG Gika 