GMG – Umsetzung – Änderung der Heil- und Hilfsmittelrichtlinien
ZVA erreicht Änderungen im Bereich der Versorgung von Personen mit schwerer Sehbeeinträchtigung und beim Verordnungsrecht bei Jugendlichen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr.
Im Rahmen der Umsetzung des GMG hat der Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen zwischenzeitlich die geänderten Heil- und Hilfsmittelrichtlinien verabschiedet. Sie liegen jetzt des Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vor.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Hilfsmittel-Richtlinien wurden aufgrund der Intervention des Zentralverbandes der Augenoptiker folgende Punkte geändert
1. Die ursprünglich vorgesehene generelle Notwendigkeit einer augenärztlichen Verordnung für den verbleibenden Teil der Anspruchberechtigten wurde eingeschränkt. Der Text lautet
„Ziff.53.3 Die Verordnung von Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe und therapeutischer Sehhilfen zu Lasten der GKV kann nur aufgrund einer augenärztlichen Verordnung erfolgen. Dies gilt nicht für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
bei Folgeverordnungen nach Vollendung des 14.Lebensjahres, sofern nicht aufgrund einer auffälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges besteht und keine schwere Sehbeeinträchtigung im Sinne der Nummer 53.I.II vorliegt
bei Ersatzbeschaffung innerhalb von 3 Monaten bei Kindern bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres ohne Änderung der Refraktionswerte.
2. Der ZVA hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die „bestmögliche Korrektur“ im Rahmen der Feststellung einer schweren Sehbeeinträchtigung nur die bestmögliche Korrektur mit Brille und nicht wie vorgesehen, „jeglicher Art“ sein kann.
Der nunmehr verabschiedete Text lautet
„53.1 Eine Sehhilfe zur Verbesserung der Sehschärfe ist verordnungsfähig ….
Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge maximal 0,3 beträgt.“
3. Nicht geändert wurde die Regelung, wonach prismatische Gläser bzw. Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien automatisch unter den Begriff der therapeutischen Sehhilfen gefasst werden und damit regelmäßig einer augenärztlichen Verordnung bedürfen.
4. Zusätzlich wurden unter die Rubrik der therapeutischen Sehhilfen „Kontaktlinsen bei Keratokonus mit Verdünnung der Hornhaut um mindestens 50%, kegelförmiger Verwölbung und Vogt-Linien sowie Keratitis punctata superficialis“ aufgenommen.
Datum 5.12.2003
Quelle ZVA, Düsseldorf
Autor Ute Limberg

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