Hallo,
mittlerweile weiß sicher jeder, dass alleine das Halten eines Kraftfahrzeuges eine potentielle Gefahr darstellt (gemäß gültiger Rechtsprechung).
Gestern abend stieg mir doch die Zornesröte ins Gesicht als ich folgendes vernehmen musste. Demnach seien polierte Brillengläser nicht STVO-konform.
Stimmt es, dass bei einer Verkehrsrechtsangelegenheit das Tragen polierter Gläser nachteilig für den Unfallbeteiligten bei ungeklärter Schuldfrage ausgelegt werden kann?
Ralf
PS Donnerwetternochmal, wenn das stimmt, dann wandere ich aus! Ich habe mit meinen randpolierten Gläsern keine unangenehmen Lichtreflexe oder Irritationen, aber unpoliert war der Rand unangenehm als "Scheuklappe" spürbar. Aber eigentlich dürfte man mit Prismengläsern wie ich sie trage (mehr als 10 cm/m Korrektion) ja eh nicht Autofahren dürfen, wenn es um die Verkehrsicherheit geht (Seitwärtsblick beim Überholen unmöglich - also ganz sein lassen und hinterm Laster oder Traktor stoisch hinterherfahren - und Blick in den Rückspiegel mit Doppelbildqualität).

