Ein Kunde legt dem Optiker eine Brillengläser-Verordnung des Augenarztes vor.
Darf der Optiker von den darin ermittelten Werten abweichen und wenn ja, unter welchen Umständen?
11. September 2002 - 17:10
#1
Darf das der Optiker?
Hallo Herr Riedel,
wenn der Kunde den Auftrag nach Rezeptur fertigen lassen will, darf der AO davon nicht abweichen! Im übrigen wird er nach Berechtigungsschein verfahren und das Rezept auf Kundenwunsch nicht ausführen.
Eine Problematik gibt es nicht.
Persönlich hefte ich die Rezeptur hinter den Berechtigungsschein, so ist auch die KK informiert. Die Augenglasbestimmung wird hierbei privat abgerechnet. Dies ist ein weiterer Beleg für den ausdrücklichen Kundenwunsch!
Viele Grüße:
Paul-Gerhard Mosch (PGM)