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CHM
Verbunden: 11. August 2007 - 9:52
Refraktion Serviceleistung? oder gegen Bezahlung ?

Meine Frage an Kollegen und Kunden

Sollte die Refraktion ( Stärkenüberprüfung ) die so im Durchschnitt etwa 30-45Min dauern kann, von einen Meister durchgefühert wird bezahlt werden, oder als Serviceleistung angesehen werden. Bitte mal um Eure Meinungen ?

Bild des Benutzers Eberhard Luckas
Verbunden: 29. September 2002 - 0:00

Hallo CHM,

wer als Augenoptikermeister keine Bezahlung für diese Dienstleistung verlangt, sollte seine betriebswirtschftlichen Kenntnisse auffrischen.

Im Augenoptikerhandwerk werden z. Zt. als Durchschnittspreis für 5 min Zeitaufwand eines Meisters ca. 6-7 Euro berechnet laut ZVA. Jeder Low-Vision-Spezialist wendet diese Preisregel an, warum nicht jeder Meister, der binokulare Refraktionsbestimmung macht?

Viele Grüße

Eberhard

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Verbunden: 26. März 2004 - 0:00

Hallo CHM,

unabhängig von den betriebswirtschaftlichen Überlegungen meines Erachtens muss der Optiker diese Leistung sogar berechnen nach § 7 Abs.1 HeilmittelwerbeG.

Problematisch ist allerdings, ob er diese Forderung durchsetzen kann, wenn er den Kunden nicht vorher darauf hingewiesen hat. Das sehen die Gerichte unterschiedlich.
Daher sollte der Kunde immer auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen haben.

Aber auch, wenn dieser Anspruch (mangels Hinweises) nicht realisiert werden kann, stellt die unentgeltliche Refraktionsbestimmung einen Verstoß gegen das HailmittelwerbeG dar, mit den entsprechenden Konsequenzen.

Soviel zum Rechtlichen.

LG Gika Smile

Ein wirklich erwachsener Mensch hat Kindlichkeit nicht abgelegt, sondern sie auf einer höheren Ebene wiedererlangt (David Steindl-Rast)

Bild des Benutzers Eberhard Luckas
Verbunden: 29. September 2002 - 0:00

Hallo Gika,

soweit ich weiß, reicht eine deutlich sichtbare Preislise für Dienstleistungen. Hast Du da andere Infos?

Viele Grüße

Eberhard

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CHM
Verbunden: 11. August 2007 - 9:52

Hallo Ihr,
ich bin genau Eurer Meinug aber das große Problem bei diesen Thema ist immer wieder das es sehr viele Kollegen gibt die nix verlangen, und ich bekomme immer wieder zu hören \" bevor der Kunde dann zu jemand anderen geht \". Und das ist ein Punkt den ich nicht verstehen kann. Es gab bei uns mal eine Sitzung der ansässigen Kollegen wo beschlossen wurde, dass ab jetzt jeder für die Ref. was verlangt. Das ging eine Woche gut ! Versteht ihr was ich meine ?

Gruß

Bild des Benutzers Gika
Verbunden: 26. März 2004 - 0:00

Hallo,

ich kann, darf und will hier selbstverständlich keinen (gar individuellen) öffentlichen rechtlichen Rat erteilen. Das was ich hier insoweit schreibe kann also immer nur eine „grobe Richtung“ sein.

Die Problematik lässt sich jedoch auf folgende Fragestellung reduzieren Hat der Optiker, wenn er eine Refraktion (heißt das jetzt eigentlich Refraktion oder Refraktionsbestimmung?- der Einfachheit halber bleibe ich bei dem Begriff Refraktion, Ihr wisst, denke ich, was ich meine) durchgeführt hat, Anspruch auf ein Honorar? Muss er sogar ein Honorar verlangen?

Die 2. Frage beantworte ich aus dargelegten Gründen klar mit „ja“.

Aber Was kann er gegenüber seinem Kunden verlangen? Und da kommt es darauf an

Wenn der Optiker einen (individuellen) Vertrag mit dem Kunden schließt, eine Refraktion zu einem bestimmten Preis durchzuführen, ist die Sache eindeutig. Solange das alles beweisbar ist, kein Problem. Der Optiker erbringt seine Leistung und hat dann einen entsprechenden Honoraranspruch. Denn hier ist ja allen Beteiligten klar, dass eine Leistung gegen ein bestimmtes Entgelt erbracht wird.

Auch wenn der Optiker seine bestimmten Sätze hat, und dem Kunden vorher sagt, „für diesen Preis führe ich eine Refraktion durch“, mit anderen Worten den Kunden explizit auf die Entgeltlichkeit hinweist, ist die Sache klar und analog zu obigem Absatz zu lösen.

Wenn aber solche Gespräche nicht stattgefunden haben, dann stellt sich die Frage, ob dennoch eine Vergütungspflicht besteht.
Und dann muss sich „aus den Umständen“ ein Vertragsschluss mit einer bestimmten Vergütung ergeben.

Das kann sich in der Tat einerseits durch einen gut sichtbaren Aushang herleiten lassen.
Aber, in welchen Fällen ein Gericht diesen Aushang für „gut sichtbar“ ansieht und diesen als „Ersatz“ für einen Vertragsschluss gelten lässt, das ist individuell sehr verschieden. Was dem einen Richter genügt, genügt dem anderen Richter noch lange nicht..

Sogar wenn gar keine Hinweise vorhanden sind, sieht das Gesetz vor, dass, wenn eine Vergütung üblich und zu erwarten ist, der „übliche Betrag“ zu zahlen ist. Aber auch das liegt im Ermessen des Gerichts, ob eine Vergütung für eine bestimmte Leistung tatsächlich „üblich und zu erwarten ist“. Es gibt da völlig gegensätzliche Urteile. Meine ganz persönliche Ansicht ist, dass jedermann erkennen kann, dass zu einer Refraktion durch Anschaffung der Gerätschaften erhebliche Investitionen erforderlich sind und der Optiker für die Durchführung erheblichen Zeitaufwand betreibt und ich daher nicht erwarten kann, dass das unentgeltliich erfolgt. Aber das ist in der Tat umstritten..

Deswegen kann ich nur raten, wenn man auf „Nummer sicher gehen will“, den Kunden auf die Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen. Alles ander kann zum Erfolg führen, muss aber nicht.

LG Gika Smile

Ein wirklich erwachsener Mensch hat Kindlichkeit nicht abgelegt, sondern sie auf einer höheren Ebene wiedererlangt (David Steindl-Rast)