Hallo Eberhard,
ich glaube, ich verstehe jetzt, was Du meinst - das ist völlig nachvollziehbar und sicher im Ergebnis auch oft richtig.
ABER das ist keine Frage der Gewährleistung und dafür gelten auch die BGB-Gewährleistungsregeln nicht, denn es handelt sich da gar nicht um eine Frage der Gewährleistung!
Dass im Rahmen einer Kontaktlinsenanpassung nicht auf Anhieb die richtige Linse "gefunden" wird und dies ein Prozess ist, ist klar (leuchtet jedenfalls ein). Wenn also die erste, zweite, dritte uns sounsovielte Linse nicht passt, man sich bei der Anpassung immer annähert, ist das sicher keine mangelhafte Leistung, die zur Gewährleistung führt. Und - da gebe ich Dir natürlich auch völlig recht - darauf sollte man den Kunden vorbereiten, dass er nicht davon ausgehen kann - gekauft - passt!
Und wenn in einem solchen Fall der Kunde nicht mehr will, dann muss er wenigstens die Leistung des Optikers bezahlen (Anpassgebühr) - denn der hat gearbeitet und nichts falsch gemacht.
Es gibt aber auch die Fälle, in denen der Optiker tatsächlich nicht weiterkommt - sei es, weil er nicht fähig ist oder sei es, weil er bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass Kontaktlinsen unsinnig sind (grob gesprochen -auch wenn sich Dir da als Optiker vielleicht die Haare kräuseln- Weil die Augen oder das Sehen des Kunden einach nicht für Kontaktlinsen bzw ein gutes Sehen mit Kontaktlinsen geeignet sind).
DANN hat der Optiker einen Fehler gemacht und DANN greift das Gewährleistungsrecht mit allen Folgen (in dem Fall verliert der Optiker seine Anpassungsgebühr).
Und dann kann schließlich auch die Linse selbst fehlerhaft sein. Auch dann greift das Gewährleistungsrecht!
Bei fehlerhafter Arbeit oder fehlerhaften Material greift das Gewährleistungsrecht durchaus. Und da passt es auch. Denn auch Du willst keinen Anstreicher bezahlen, der wegen Unfähigkeit wolkige Wände zurücklässt (auch wenn er 3x gestrichen hat). Wenn ein Anstreicher aber sieht, das er mehrmals streichen muss, hierzu bereit ist (und insofern einen "Pauschalpreis" anbietet), dann kann man ihm nach dem ersten Anstrich sicher nicht vorwerfen, die Wand sei wolkig.
Lange Rede kurzer Sinn: wenn der Optiker einen Fehler gemacht hat oder das Material fehlerhaft ist, dann greift die Gewährleistung! Wenn sich das Ganze im Rahmen einer "normalen Anpassung bewegt, dann liegt kein Fehler vor, und dann hat man natürlich auch keine Gewährleistungsrechte! Es ist also letztlich eine (Tatsachen-)Frage, ob ein Fehler vorliegt oder nicht... Diese Frage setllt sich bei allen anderen Gewerken und Käufen auch. Die Kontaktlinsenanpassung befindet sich daher nicht im "rechtsfreien Raum" und die Regeln passen auch...
LG Gika 